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Nachrichten 22 Jan 2024

Ladestationen sind steuerlich absetzbar

Bei Blulinc sind wir mit unseren Ladestationen im Bereich des elektrischen Ladens zu Hause. Aber wussten Sie, dass sich die Steuervorschriften für Ladestationen seit 2025 erheblich geändert haben? Viele frühere Vorteile sind weggefallen, und die Unternehmen haben jetzt neue Verpflichtungen. Erfahren Sie in diesem Artikel, was sich geändert hat und wie Sie sich mit den aktuellen Vorschriften schlau machen können.

Ladestationen sind steuerlich absetzbar - Blulinc

 

Besteuerung von Ladestationen: Was müssen Sie im Jahr 2025 wissen?

Das elektrische Fahren wird immer attraktiver, und sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können bei der Installation von Ladestationen im Jahr 2025 noch von Steuererleichterungen profitieren. In diesem Artikel führen wir die wichtigsten Maßnahmen nach Zielgruppen auf.

1. Arbeitgeber

Obligatorische Installation in bestehenden gewerblichen Gebäuden: Ab dem 1. Januar 2025 müssen bestehende Nicht-Wohngebäude mit mehr als 20 Parkplätzen über mindestens zwei Ladepunkte verfügen. Darüber hinaus muss für mindestens 25 % der Parkplätze eine Infrastruktur für künftige Ladepunkte bereitgestellt werden.

Absetzbarkeit der Kosten: Die Kosten für die Installation und den Betrieb einer Ladestation vor Ort bleiben voll absetzbar.

Bereitstellung für Arbeitnehmer: Installiert der Arbeitgeber eine Ladestation im Haus des Arbeitnehmers, wird dies steuerlich begünstigt. Der Arbeitgeber kann die Kosten absetzen, und der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Bedingungen Steuervorteile genießen.

Zuschussmöglichkeiten: Einige Regionen bieten Zuschüsse für Unternehmen, die in Ladeinfrastruktur investieren.

2. Mitarbeiter

Vorteile jeglicher Art: Finanziert der Arbeitgeber die Ladestation, kann dies als steuerpflichtiger Vorteil angesehen werden, es sei denn, die Ladestation wird auch für betriebliche Zwecke genutzt.

Rückerstattung der Stromkosten: Einige Arbeitgeber erstatten die Stromkosten für das Aufladen des Firmenwagens zu Hause.

3. Personengesellschaften vs. Einzelunternehmen

Unternehmen

  • Kostenabzug: Die im Jahr 2025 installierten Ladestationen bleiben abzugsfähig, solange sie beruflich genutzt werden.

  • Leasing- und Betriebskosten: Die Kosten für die Ladestation, einschließlich Wartung und Strom, sind absetzbar, wenn sie nachweislich für das Unternehmen genutzt werden.

Einzelkaufleute

  • Investitionsabzug: Einzelunternehmer können nach wie vor in die Ladeinfrastruktur investieren und dabei je nach beruflicher Nutzung einen Steuervorteil erhalten.

  • Proportionaler Abzug: Wenn die Ladestation sowohl privat als auch beruflich genutzt wird, muss eine Aufteilung zwischen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Kosten vorgenommen werden.

4. Privatpersonen

Für Privatpersonen gibt es auch im Jahr 2025 noch einige regionale Subventionen für die Installation einer Ladestation. Darüber hinaus kann die Mehrwertsteuer für die Installation in bestimmten Fällen reduziert werden, je nach den geltenden Vorschriften in der Region.

Schlussfolgerung

Bis 2025 bleiben die Steuervergünstigungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige, die in die Ladeinfrastruktur investieren, bestehen. Die Arbeitgeber müssen neue Verpflichtungen erfüllen, während Privatpersonen und Selbstständige auf regionale Subventionen und Abzüge angewiesen sind. Sie möchten wissen, welche Lösung für Ihre Situation am besten geeignet ist? Wenden Sie sich an Blulinc und wir helfen Ihnen gerne weiter!

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