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Dienstwagenreformen: Auf dem Weg in eine kohlenstoffemissionsfreie Zukunft

Im Rahmen der laufenden Bemühungen zur Förderung des emissionsfreien Verkehrs wurden neue Reformen im Bereich der Dienstwagen eingeführt. Diese Änderungen zielen darauf ab, Anreize für die Nutzung von Fahrzeugen ohne CO2-Emissionen zu schaffen und letztlich die Steuervorteile für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren auslaufen zu lassen.

  1. Überblick über die Reformen

Ab 2026 müssen alle Neufahrzeuge kohlenstofffrei sein, damit sie weiterhin als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind. Dies gilt für alle Personenkraftwagen, Autos mit doppeltem Verwendungszweck, Kleinbusse und leichte Nutzfahrzeuge, ausgenommen solche, die ausschließlich für die entgeltliche Personenbeförderung genutzt werden.

  1. Anwendbare Fahrzeuge und Kosten

Bis zum 31. Dezember 2025 bleiben bestimmte Fahrzeuge und Kosten von der Begrenzung der Betriebsausgaben ausgenommen:

  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Taxidienste oder Mietdienste mit Fahrer verwendet werden
  • Fahrzeuge, die nur für die praktische Ausbildung in anerkannten Fahrschulen verwendet werden
  • Ausschließlich an Dritte vermietete Fahrzeuge
  • An Dritte weitergegebene Kosten, wenn sie in den Rechnungen ausdrücklich und gesondert aufgeführt sind
  1. Betroffene Steuerzahler

Alle Steuerpflichtigen, die Betriebsausgaben für die Nutzung oder Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeugs geltend machen, sind von diesen Änderungen betroffen.

  1. Neue Abzugsregelung für Null-Emissions-Fahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2026 sind Geschäftsausgaben für gekaufte, geleaste oder gemietete emissionsfreie Fahrzeuge weiterhin zu 100 % steuerlich absetzbar. Der Abzugssatz wird jedoch schrittweise je nach Jahr der Anschaffung sinken:

  • 2026: 100%
  • 2027: 95%
  • 2028: 90%
  • 2029: 82.5%
  • 2030: 75%
  • 2031: 67.5%
  1. Zukunft der CO2-emittierenden Fahrzeuge

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von mehr als Null sind ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr steuerlich absetzbar. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren oder Hybridfahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2023 gekauft, geleast oder gemietet werden, bleiben die bestehenden Abzugsregeln jedoch bestehen.

Für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen, die zwischen dem 1. Juli 2023 und dem 31. Dezember 2025 erworben werden, gelten vorübergehend ebenfalls die bestehenden Abzugsregeln. Der Abzugshöchstsatz wird ab 2025 auf 75 % begrenzt und sinkt dann auf 50 % im Jahr 2026 und 25 % im Jahr 2027. Ab 2028 sind diese Kosten nicht mehr steuerlich absetzbar.

  1. Kosten für den Arbeitsweg

Ab 2026 gilt die steuerlich absetzbare Entfernungspauschale von 0,15 € pro Kilometer nur noch für emissionsfreie Fahrzeuge. Dieser Abzug gilt auch weiterhin für Fahrzeuge mit Emissionen, die unter die Übergangsregelung fallen, die den Kostenabzug teilweise beibehält.

Die neuen Reformen zielen darauf ab, die mit CO2-emittierenden Fahrzeugen verbundenen Steuervorteile schrittweise abzubauen und sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen zu ermutigen, sich für eine nachhaltigere und umweltfreundlichere Art der Fortbewegung zu entscheiden.

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